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Betreff: WG: Argumentation gegenüber der AOK
Datum: Mon, 2 Jun 2025 08:14:41 +0000
Von: Rumpf Manuela <Manuela.Rumpf@KV-KUS.de>
An: 'Human' <arno@humanearthling.org>


 

 

Guten Tag Herr Wagener,

 

ich wollte mich bei Ihnen melden, da ich einen ähnlich gelagerten Fall hinsichtlich der Krankenversicherungsproblematik habe.

 

Die betreffende Person war ebenfalls in Spanien privat versichert und kämpft nun mit der gesetzlichen Krankenkasse um die Wiederaufnahme, da bei dieser das letzte Versicherungsverhältnis vor der Ausreise nach Spanien bestand.

Hilfreiche Unterstützung leistet hier die Clearingstelle in Mainz. Vielleicht können Sie sich auch mal dorthin wenden.

 

Clearingstelle Krankenversicherung RLP

c/o Armut und Gesundheit in Deutschland e.V.

Zitadelle 1, Bau F

55131 Mainz

 

Tel.: 06131/6198611 oder 0174/7798987

E-Mail: kontakt@cskv- rlp.de

 

Homepage: CSKV-rlp.de

 

 

Als Argumentation für das Bestehen eines Anspruches auf Wiederaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung wird folgendes vorgebracht:

 

Herr/ Frau X war bis zur Verlegung des Wohnsitzes nach Spanien bei der XXX gesetzlich krankenversichert. Es ist zu beachten, dass Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung in Spanien für EU-Bürger dann besteht, wenn sie sich mindestens 3 Monate in Spanien aufgehalten und sich im Ausländerregister eingetragen haben und beim Einwohnermeldeamt der spanischen Wohnsitzgemeinde angemeldet haben. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass in Spanien eine Kombination zwischen der (kostenlosen) öffentlichen Gesundheitsversorgung und privaten Zusatzversicherungen weit verbreitet ist. Daher ist eine klare Zuordnung während des Aufenthaltes in Spanien zum System der (rein) privaten Krankenversicherung nicht möglich. Zudem gilt auf der Grundlage von Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, dass Sachverhalte oder Ereignisse, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates Rechtswirkungen haben, von einem anderen Mitgliedstaat so berücksichtigt werden, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Demnach muss der Zugang zum System der Gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in der Bundesrepublik beachtet werden.

 

Da somit keine eindeutige Zuordnung zum System der privaten Krankenversicherung während des Aufenthaltes in Spanien möglich ist, besteht seit der Rückkehr in die Bundesrepublik nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung.

 

 

Bitte teilen Sie mir den Sachstand Ihrer Korrespondenz mit der AOK mit.

 

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

 

 

Viele Grüße

i.A. Manuela Rumpf

Referatsleiterin

______________

Kreisverwaltung Kusel

Abteilung 4 – Jugend und Soziales

Referat 41 - Sozialhilfe, Haushaltsüberwachung

Trierer Str. 49-51

66869 Kusel

 

Tel.: 06381/424-349

Fax: 06381/424-50-349

www.landkreis- kusel.de

 

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