| Betreff: | WG: Argumentation gegenüber der AOK |
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| Datum: | Mon, 2 Jun 2025 08:14:41 +0000 |
| Von: | Rumpf Manuela <Manuela.Rumpf@KV-KUS.de> |
| An: | 'Human' <arno@humanearthling.org> |
Guten Tag Herr Wagener,
ich wollte mich bei Ihnen melden, da ich
einen ähnlich gelagerten Fall hinsichtlich der
Krankenversicherungsproblematik habe.
Die betreffende Person war ebenfalls in
Spanien privat versichert und kämpft nun mit der gesetzlichen
Krankenkasse um die Wiederaufnahme, da bei dieser das letzte
Versicherungsverhältnis vor der Ausreise nach Spanien bestand.
Hilfreiche Unterstützung leistet hier die
Clearingstelle in Mainz. Vielleicht können Sie sich auch mal
dorthin wenden.
Clearingstelle
Krankenversicherung RLP
c/o Armut
und Gesundheit in Deutschland e.V.
Zitadelle
1, Bau F
55131 Mainz
Tel.:
06131/6198611 oder 0174/7798987
E-Mail:
kontakt@cskv-
rlp.de
Homepage:
CSKV-rlp.de
Als Argumentation für das Bestehen eines
Anspruches auf Wiederaufnahme in die gesetzliche
Krankenversicherung wird folgendes vorgebracht:
Herr/ Frau X war bis zur Verlegung des
Wohnsitzes nach Spanien bei der XXX
gesetzlich krankenversichert. Es ist zu beachten, dass
Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung in Spanien für
EU-Bürger dann besteht, wenn sie sich mindestens 3 Monate in
Spanien aufgehalten und sich im Ausländerregister eingetragen
haben und beim Einwohnermeldeamt der spanischen
Wohnsitzgemeinde angemeldet haben. Es ist ferner zu
berücksichtigen, dass in Spanien eine Kombination zwischen der
(kostenlosen) öffentlichen Gesundheitsversorgung und privaten
Zusatzversicherungen weit verbreitet ist. Daher ist eine klare
Zuordnung während des Aufenthaltes in Spanien zum System der
(rein) privaten Krankenversicherung nicht möglich. Zudem gilt
auf der Grundlage von Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG)
883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
dass Sachverhalte oder Ereignisse, die nach den
Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates
Rechtswirkungen haben, von einem anderen Mitgliedstaat so
berücksichtigt werden, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet
eingetreten wären. Demnach muss der Zugang zum System der
Gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in der
Bundesrepublik beachtet werden.
Da somit keine eindeutige Zuordnung zum
System der privaten Krankenversicherung während des
Aufenthaltes in Spanien möglich ist, besteht seit der Rückkehr
in die Bundesrepublik nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Bitte teilen Sie mir den Sachstand Ihrer
Korrespondenz mit der AOK mit.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Viele
Grüße
i.A.
Manuela Rumpf
Referatsleiterin
______________
Kreisverwaltung
Kusel
Abteilung
4 – Jugend und Soziales
Referat
41 - Sozialhilfe, Haushaltsüberwachung
Trierer
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Kusel
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